Voraussetzungen 

 

Ein ganz wesentlicher Punkt in Ihrer Entscheidung, die Ausbildung zum Fahrlehrer durchzuführen, ist die Kenntnis über die Bedingungen, die der Gesetzgeber vom Fahrlehreranwärter fordert.

 

Deshalb halten wir es für notwendig, dass Sie sich über die Voraussetzungen zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis eingehend zu informieren. Nur wer diese Bedingungen erfüllen kann,  hat die Möglichkeit den Beruf zu ergreifen. Wir beraten Sie dazu sehr gern telefonisch oder noch besser persönlich und individuell.

 

Ein Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis muss:

 

Voraussetzungen:

Erläuterungen
... mindestens 22 Jahre alt sein,

Als erste Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber von einem angehenden Fahrlehrer (in), dass bis zum Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis und der Aushändigung des Fahrlehrerscheins das Mindestalter von 22 Jahren erreicht sein muss. Die Ausbildung kann somit vorab stattfinden, d.h. bereits mit ca. 21 Jahren begonnen werden. Nach § 34 des Fahrlehrergesetzes kann unter besonderen Umständen eine Ausnahme des Mindestalters gewährt werden.

...geistig, körperlich und fachlich geeignet sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,

Es ist verständlich, dass bei der heutigen physischen Beanspruchung im Straßenverkehr vom Fahrlehrer erwartet wird, dass er geistig und körperlich gesund ist. Die Forderung des Gesetzgebers ist zu verstehen, wenn man berücksichtigt, dass der Fahrlehrer sich nicht nur sicher dem fließenden Verkehr anzupassen hat, sondern auch gleichzeitig seinen Fahrschüler beaufsichtigen und anleiten muss. Die geistige und körperliche Eignung muss durch das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes oder durch das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahrereignung über die geistige und körperliche Eignung nachgewiesen werden. In der Regel verlangt die Erlaubnisbehörde das amtsärztliche Zeugnis.

Ferner spricht der Gesetzgeber von der persönlichen Zuverlässigkeit des Fahrlehrers.

Bewerber mit groben Vorstrafen sind deshalb hiernach nicht für den Fahrlehrer-Beruf geeignet.

...mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine gleichwertige Vorbildung besitzen,

Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt die vor der Industrie- und Handelskammer - oder Handwerkskammer- erfolgreich abgelegte Prüfung in einem anerkannten Lehrberuf. Der von Ihnen erlernte oder bisher ausgeübte Beruf muss hierbei keine besondere Beziehung zum Fahrlehrerberuf haben. Sie erfüllen die Bedingung ebenfalls, wenn Sie einen Facharbeiterbrief wie z. B. " Berufskraftfahrer " besitzen. Bei Bewerbern von Behörden, Polizei, Bundeswehr etc. wird die bestandene Prüfung zum mittleren Dienst - z. B. Unteroffizier - der abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt. Wer keinen Beruf besitzt, kann ebenfalls dann diese Bedingung erfüllen, wenn er eine höhere Schulbildung nachweist. Hier wird die fachgebundene Hochschulreife als gleichwertige Vorbildung genauso anerkannt wie jede andere Art von Hochschulreife. Wer das Abitur besitzt, braucht keinen Beruf nachzuweisen.

...die Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE besitzen; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,

Um den Fahrlehrerschein gleich welcher Klasse zu erwerben, müssen Sie im Besitz des Führerscheins für sämtliche Klassen ( außer Kl. DE, ehemals Bus ) sein. Der Gesetzgeber verlangt von einem Fahrlehrer der Klasse BE, dass er einmal die Probleme von Motorradfahrern und Führern von großen Fahrzeugen kennen gelernt hat.

...über eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügen, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,

Als jeweils ausreichend gilt die Fahrpraxis, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B (für den Grundfahrlehrerschein BE) bis zur Fahrlehrerabschlussprüfung geführt wurden. Für evt. danach gewünschte aufbauende Fahrlehrerklassen ( z.B. Klassen A oder CE/DE ) wird eine zweijährige entsprechende Fahrpraxis der Klassen A oder CE bzw. D gefordert. Ersatzweise wird bei den Fahrlehrerklassen CE oder DE auch eine 6 monatliche hauptberufliche Fahrpraxis oder eine Zusatzausbildung von 60 Fahrstunden als ausreichend anerkannt.

...innerhalb der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden sein und

Die Fahrlehrerausbildung muss nach §2 Absätze 5 und 6 Fahrlehrergesetzes bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte in geschlossenen Kursen als Ganztagsunterricht durchgeführt werden.

Die Mindestausbildungsdauer beträgt hierbei nach § 2 Absatz 3 FahrlG für den Grundfahrlehrerschein der Kl. BE = 5 Monate.

...die fachliche Eignung in  einer Prüfung  nach  § 4 nachweisen.

Ziel der Ausbildung ist es, Ihnen durch intensive Schulung den Prüfungsstoff und das Rüstzeug für eine erfolgreiche Tätigkeit  im anschließendem Praktikum anzubieten.