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Voraussetzungen
Ein
ganz wesentlicher Punkt in Ihrer Entscheidung, die Ausbildung zum Fahrlehrer
durchzuführen, ist die Kenntnis über die Bedingungen, die der Gesetzgeber vom
Fahrlehreranwärter fordert.
Deshalb
halten wir es für notwendig, dass Sie sich über die Voraussetzungen zur
Erlangung der Fahrlehrerlaubnis eingehend zu informieren. Nur wer diese
Bedingungen erfüllen kann, hat die Möglichkeit den Beruf zu ergreifen.
Wir beraten Sie dazu sehr gern telefonisch oder noch besser persönlich und
individuell.
Ein
Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis muss:
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Voraussetzungen: |
Erläuterungen |
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...
mindestens 22 Jahre alt sein, |
Als
erste Voraussetzung verlangt der Gesetzgeber von einem angehenden
Fahrlehrer (in), dass bis zum Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten
Fahrlehrerlaubnis und der Aushändigung des Fahrlehrerscheins das
Mindestalter von 22 Jahren erreicht sein muss.
Die Ausbildung kann somit vorab
stattfinden, d.h. bereits mit ca. 21 Jahren begonnen werden. Nach
§ 34 des Fahrlehrergesetzes kann unter besonderen Umständen eine
Ausnahme des Mindestalters gewährt werden. |
| ...geistig, körperlich und fachlich geeignet sein und
es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf
als unzuverlässig erscheinen lassen, |
Es
ist verständlich, dass bei der heutigen physischen Beanspruchung im
Straßenverkehr vom Fahrlehrer erwartet wird, dass er geistig und körperlich
gesund ist. Die Forderung des Gesetzgebers ist zu verstehen, wenn man
berücksichtigt, dass der Fahrlehrer sich nicht nur sicher dem fließenden
Verkehr anzupassen hat, sondern auch gleichzeitig seinen Fahrschüler
beaufsichtigen und anleiten muss. Die
geistige und körperliche Eignung muss durch das Zeugnis eines
Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes
oder durch das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für
Fahrereignung über die geistige und körperliche Eignung nachgewiesen
werden. In
der Regel verlangt die Erlaubnisbehörde das amtsärztliche Zeugnis.
Ferner
spricht der Gesetzgeber von der persönlichen Zuverlässigkeit des
Fahrlehrers.
Bewerber
mit groben Vorstrafen sind deshalb hiernach nicht für den
Fahrlehrer-Beruf geeignet.
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| ...mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem
anerkannten Lehrberuf nach abgeschlossener Hauptschulbildung oder eine
gleichwertige Vorbildung besitzen, |
Als
abgeschlossene Berufsausbildung gilt die vor der Industrie- und
Handelskammer - oder Handwerkskammer- erfolgreich abgelegte Prüfung in
einem anerkannten Lehrberuf. Der
von Ihnen erlernte oder bisher ausgeübte Beruf muss hierbei keine
besondere Beziehung zum Fahrlehrerberuf haben. Sie erfüllen die
Bedingung ebenfalls, wenn Sie einen Facharbeiterbrief wie z. B. "
Berufskraftfahrer " besitzen. Bei
Bewerbern von Behörden, Polizei, Bundeswehr etc. wird die bestandene Prüfung
zum mittleren Dienst - z. B. Unteroffizier - der abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt.
Wer
keinen Beruf besitzt, kann ebenfalls dann diese Bedingung erfüllen,
wenn er eine höhere Schulbildung nachweist. Hier wird die fachgebundene
Hochschulreife als gleichwertige Vorbildung genauso anerkannt wie jede
andere Art von Hochschulreife. Wer das Abitur besitzt, braucht keinen
Beruf nachzuweisen. |
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...die
Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE und, sofern die Fahrlehrerlaubnis
für die Klasse DE erteilt werden soll, die Fahrerlaubnis der Klasse DE
besitzen; eine Fahrerlaubnis auf Probe reicht nicht aus,
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Um
den Fahrlehrerschein gleich welcher Klasse zu erwerben, müssen Sie im
Besitz des Führerscheins für sämtliche Klassen ( außer Kl. DE,
ehemals Bus ) sein. Der
Gesetzgeber verlangt von einem Fahrlehrer der Klasse BE, dass er einmal
die Probleme von Motorradfahrern und Führern von großen Fahrzeugen
kennen gelernt hat. |
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...über
eine ausreichende Fahrpraxis auf Kraftfahrzeugen der Klasse verfügen, für
die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll, |
Als
jeweils ausreichend gilt die Fahrpraxis, wenn innerhalb der letzten 5
Jahre drei Jahre lang Kraftfahrzeuge der Klasse B (für den
Grundfahrlehrerschein BE) bis zur Fahrlehrerabschlussprüfung geführt
wurden. Für
evt. danach gewünschte aufbauende Fahrlehrerklassen ( z.B. Klassen A
oder CE/DE ) wird eine zweijährige entsprechende Fahrpraxis der Klassen
A oder CE bzw. D gefordert. Ersatzweise wird bei den Fahrlehrerklassen
CE oder DE auch eine 6 monatliche hauptberufliche Fahrpraxis oder eine
Zusatzausbildung von 60 Fahrstunden als ausreichend anerkannt. |
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...innerhalb
der letzten drei Jahre zum Fahrlehrer ausgebildet worden sein und |
Die
Fahrlehrerausbildung muss nach §2 Absätze 5 und 6 Fahrlehrergesetzes
bei einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte in
geschlossenen Kursen als Ganztagsunterricht durchgeführt werden.
Die
Mindestausbildungsdauer beträgt hierbei nach § 2 Absatz 3 FahrlG für
den Grundfahrlehrerschein der Kl. BE = 5 Monate. |
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...die
fachliche Eignung in einer
Prüfung nach § 4
nachweisen. |
Ziel
der Ausbildung ist es, Ihnen durch intensive Schulung den Prüfungsstoff
und das Rüstzeug für eine erfolgreiche Tätigkeit
im anschließendem Praktikum anzubieten. |
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